Geschäftsordnung

Präambel

Mit dieser Geschäftsordnung verpflichtet sich der Fachschaftsrat für Politikwissenschaft an der Universität Leipzig seine Rechte und Pflichten gewissenhaft wahrzunehmen. Hier festgelegt werden die Bestimmungen für eine transparente Arbeitsweise und die ordentlichen Verfahren deren Rahmen der Fachschaftsrat seine Kompetenzen wahrnimmt. Die Mitglieder des Fachschaftsrates engagieren sich dabei ehrenamtlich für die Belange der Studierenden an der Universität Leipzig, welche sie nach bestem Gewissen vertreten möchten. Sie verpflichten sich zur bedachten und nachhaltigen Verwendung der Finanzmittel, welche aus dem studentischen Beitrag bezogen werden. Der Fachschaftsrat strebt ein weltoffenes und wertschätzendes Zusammenleben aller Studierenden an und ebenso soll der Umgang innerhalb des Fachschaftsrates ein respektvolles und gleichberechtigtes Miteinander sein. Zwischen Mitgliedern oder Teilnehmenden soll keine Hierarchie vorliegen, die sich nicht aus den in dieser Geschäftsordnung oder ihr zugehörigen Vorschriften begründet. Dabei ist stets eine konsensuale Lösung anzustreben.

 

§1 Mitgliedschaft

(1) Die Studierenden der politikwissenschaftlichen Fakultät können die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat durch Hochschulwahl oder Kooptation erhalten. Anwärter:innen werden bei der dritten Teilnahme innerhalb von sechs Monaten an den Fachschaftsratssitzungen kooptiert. Gewählte und kooptierte Mitglieder sind einander, sofern nicht anders festgelegt, gleichgestellt.

(2) Ein:e gewählte:r Studierende:r erwirbt die Mitgliedschaft im Fachschaftsrat nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Fachschaftsrates nach der Wahl.

(3) Die Mitglieder sind einander gleichgestellt, vorbehaltlich der Finanzordnung.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an der Arbeit der des Fachschaftsrates zu beteiligen, die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen und an den Fachschaftsratssitzungen sowie den Sitzungen der Gremien, denen es aufgrund seiner Mitgliedschaft angehört, teilzunehmen.

(5) Die Teilnahme an den Sitzungen des Fachschaftsrates ist verpflichtend, wenn ein Mitglied an der Teilnahme verhindert ist, ist dies dem Vorstand bis spätestens drei Stunden vor Sitzungsbeginn mitzuteilen, erforderliche Unterlagen sind dem Vorstand sofort nach der Absage zu übermitteln und die Stellvertretung ist zu informieren. Die Stellvertretung richtet sich nach der Stellvertretungsreihenfolge.

(6) Jedes Mitglied, das an einer pflichtigen Sitzung nicht teilnehmen kann, ist angehalten für eine Stellvertretung gemäß der Vertretungsreihenfolge zu sorgen und die eigene Abwesenheit sowie die Vertretung dem Gremium zu melden. Im begründeten Ausnahmefall kann der Vorstand mit der Versorgung betraut werden. Es ist sicherzustellen, dass der Fachschaftsrat seine Stimmen in allen Gremien wahrnimmt.

 

§2 Organe

Organe des Fachschaftsrates sind:

  1. Die Fachschaftsratssitzung
  2. Der Vorstand
  3. Die Finanzverantwortlichen
  4. Die Sitzungsleitung

 

§3 Fachschaftsratsitzungen 

(1) Die Fachschaftsratssitzung ist das oberste Organ des Fachschaftsrates. Sie besteht aus den Mitgliedern gem. §1 dieser Geschäftsordnung.

(2) Der Fachschaftsrat fasst seine Beschlüsse bei den Fachschaftsratssitzungen. Die Sitzungen werden grundsätzlich öffentlich abgehalten. Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann durch eine Abstimmung bei Beschluss der Tagesordnung durch eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Stehen zur Beratung und Beschlussfassung Angelegenheiten auf der Tagesordnung, welche Gegenstand nicht-öffentlicher Angelegenheiten sind, müssen Gäste den Raum verlassen, sofern sie nicht berechtigt sind, an den betreffenden Sitzungen teilzunehmen. Die protokollarische Archivierung der Tagesordnungspunkte ist im Einzelfall zu besprechen. Eine nicht-öffentliche Behandlung ist bei Beschluss der Tagesordnung gesondert mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abzustimmen.

(3) Die Fachschaftsratssitzung findet mindestens einmal im Monat statt. Sie dauert nicht länger als 120 Minuten exklusive Pausenzeiten, eine Verlängerung bedarf eines Geschäftsordnungsantrages. Außerdem kann der Vorstand in wichtigen Angelegenheiten eine außerordentliche Fachschaftsratssitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung muss einberufen werden, wenn ein von der Hälfte der Mitglieder gestellter Antrag schriftlich und begründet beim Vorstand eingeht und den Mitgliedern mindestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn angekündigt wird.

(4) Eine Fachschaftsratssitzung muss mit schriftlicher Tagesordnung geladen werden, insofern nicht anders vereinbart, ist die Ladung durch den Vorstand vorzunehmen. Die Fachschaftsratssitzung kann die vorgeschlagene Tagesordnung durch Beschluss ergänzen, erweitern oder ändern.

(5) Der Fachschaftsrat bestimmt zu Beginn einer jeden Sitzung eine Sitzungsleitung, eine protokollierende Person und stimmt über die Bestätigung vergangener Sitzungsprotokolle ab. Insofern nicht durch eine andere Person versorgt, übernimmt der Vorstand die Sitzungsleitung.

(6) Eine digitale Fachschaftsratssitzung ist zulässig, insofern zu Beginn einstimmig deren Gültigkeit beschlossen wird, die Bestimmungen der Geschäftsordnung finden entsprechende Anwendung. Die Anwendung der Geschäftsordnung im Zuge einer digitalen Sitzung wird durch die Sitzungsleitung gewährleistet. Digitale Abstimmungen müssen nach der Sitzung durch Umlaufbeschlüsse via E-Mail über die studentischen Emailadressen der Anwesenden einzeln und persönlich bestätigt werden. Die Nachbereitung der Beschlüsse durch Emailumlauf wird durch den Vorstand versorgt.

(7) Als Anforderung einer Plattform für eine digitale Sitzung muss gewährleistet sein, dass die Zugänglichkeit für alle Interessierten gegeben ist und mit ausreichendem Vorlauf öffentlich kommuniziert wurde. Insbesondere ist auf ein [barrierefreies Angebot] zu achten, dies gilt ebenso für die notwendigen Unterlagen.

(8) Eine jede Sitzung muss protokollarisch erfasst werden, dies gilt insbesondere für Anwesenheiten und Beschlüsse inklusive Abstimmungsergebnissen. Die Protokolle sind zu archivieren.

 

§4 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus 2 Personen, wovon mindestens eine weiblich oder eine FLINT*-Person sein muss, sie sind einander gleichgestellt.

(2) Der Vorstand wird in der konstituierenden Sitzung zu Beginn einer jeden Legislaturperiode durch die gewählten Mitglieder des Fachschaftsrates in geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit aller gewählten Mitglieder gewählt. Die Amtszeit endet mit der ersten Sitzung nach der darauffolgenden Hochschulwahl. Wird zu Beginn einer Legislaturperiode keine geeignete Person bestimmt bleibt diese Position bis zu einer geeigneten Besetzung vakant. Der Vorstand ist jedoch mindestens mit einer Person zu besetzen. Diese vertritt den Vorstand kommissarisch.

(3) Der Vorstand vertritt den Fachschaftsrat nach innen und außen, er ist für die Belange des Fachschaftsrates zeichnungsberechtigt. Zu seinen Aufgaben zählt insbesondere: Die Pflege der Fachschaftsratsmailkonten, die Wortführung gegenüber der universitären Verwaltung und Öffentlichkeit, die Aufsicht über die Pflege der Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikationskanäle, die Archivierungspflicht des Fachschaftsrates, die Ausstellung von Engagementbestätigungen für den Fachschaftsrat, die Aufstellung und Versorgung eines Jahresplanes.

(4) Der Vorstand kann mit einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder, einzeln oder gemeinsam, abberufen werden. Die Abberufung bedarf eines schriftlichen Antrages nebst Begründung und eines alternativen Wahlvorschlages.

 

§5 Die Finanzverantwortlichen 

(1) Die Mitglieder des Fachschaftsrates bestimmen aus ihrer Mitte 2 Personen als Finanzverantwortliche wovon mindestens eine Person weiblich oder eine FLINT*-Person sein muss, sie sind einander gleichgestellt. Diese Regelung kann durch eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden. Die Amtszeit endet mit der Wahl neuer Finanzverantwortlicher.

(2) Die Finanzverantwortlichen leiten die Finanzen des Fachschaftsrates, dazu gehört insbesondere die Sichtung und Abstimmungsempfehlungen zu Finanzanträgen, die Pflege des Fachschaftsratskontos inklusive regelmäßiger Berichterstattung, die Beantragung der Ratenzahlungen beim Student_innenRat der Universität Leipzig, die Abrechnung von Projekten des Fachschaftsrates und die Versorgung von finanziellen Verpflichtungen des Fachschaftsrates.

(3) Die Finanzverantwortlichen verfügen bei Beschlüssen mit finanziellen Auswirkungen über ein gemeinsames Sperrveto der anwesenden Finanzverantwortlichen. Ein solches Votum ist in Textform anzufragen und bei Abwesenheit als Stimmabgabe zu behandeln.

(4) Die Finanzverantwortlichen sind in finanziellen Belangen für den Fachschaftsrat zeichnungsberechtigt.

(5) Die Finanzverantwortlichen können mit einer Zweidrittelmehrheit der gewählten Mitglieder einzeln oder gemeinsam abberufen werden. Die Abberufung bedarf eines schriftlichen Antrages nebst Begründung und eines alternativen Wahlvorschlages.

 

§6 Sitzungsleitung

(1) Der Fachschaftsrat bestimmt zu Beginn einer jeden Sitzung eine Sitzungsleitung.

(2) Die Sitzungsleitung achtet auf einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung, hierzu zählen insbesondere die Führung einer Redner:innenliste, die Einhaltung der Geschäftsordnung sowie der Tagesordnung und Redeordnung, das Zeitmanagement sowie die protokollarische Niederschrift.

(3) Die Niederschrift ist allen Fachschaftsratsmitgliedern zuzuleiten und durch die Fachschaftsratssitzung zu bestätigen. Bestätigte Niederschriften sind zu archivieren.

(4) Die Sitzungsleitung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden. Eine Abberufung benötigt einen schriftlichen Antrag nebst Begründung. Findet sich innerhalb der Sitzung kein Ersatz und kann die Aufgabe nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden, gilt die Sitzung als beendet.

 

§7 Beschlussfähigkeit 

(1) Die Sitzungsleitung stellt vor Eintritt in die Tagesordnung die Beschlussfähigkeit fest.

(2) Die Fachschaftsratssitzung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

(3) Die außerordentliche Fachschaftsratssitzung ist mit mindestens 4 anwesenden gewählten Mitgliedern, jedoch mit nicht weniger als einem Drittel der gewählten Mitglieder, beschlussfähig.

(4) Die Fachschaftsratssitzung gilt solange als beschlussfähig, bis ihre Beschlussunfähigkeit auf Geschäftsordnungsantrag festgestellt wird. Die antragsstellende Person muss hierfür im Raum verbleiben.

§8 Die Redeordnung 

(1) Alle Teilnehmenden haben gleichberechtigtes Rederecht. Jede teilnehmende Person kann zu jeder Angelegenheit nur dreimal das Wort ergreifen. Ausnahmen können bei Erwiderungen, persönlichen Erklärungen oder beim Schlusswort der Antragstellenden durch die Sitzungsleitung zugelassen werden.

(2) Teilnehmende, welche das Wort ergreifen wollen, melden sich durch Handzeichen. Die Sitzungsleitung Vorsitzende erteilt ihnen das Wort in Reihenfolge der Wortmeldungen. Bei Anträgen zur Geschäftsordnung wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Die Sitzungsleitung kann jederzeit das Wort ergreifen.

(3) Die Sitzungsleitung kann Teilnehmenden das Wort entziehen, diese Maßnahme muss augenblicklich inhaltlich oder sachlich begründet werden. Die Fachschaftsratssitzung kann diese Maßnahme mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufheben.

§9 Anträge 

(1) Alle Studierenden der Universität Leipzig sind antragsberechtigt. Weitere Personen können durch Beschluss antragsberechtigt werden.

(2) Anträge bedürfen einer Begründung. Die gültigen Rederechte und der Umgang mit ebenjenen sind angelehnt an § 8.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt Geschäftsordnungsanträge zu stellen, dies wird durch das Heben beider Hände angezeigt. Ein Geschäftsordnungsantrag muss begründet werden, eine Gegenrede ist zulässig. Wird keine Gegenrede wahrgenommen gilt der Antrag als angenommen, andernfalls folgt eine sofortige Abstimmung über den Antrag. Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  1. Fünfminütige Sitzungspause
  2. Verlängerung der Sitzungsdauer
  3. Schluss der Debatte und sofortige Beschlussfassung
  4. Schließung der Redeliste
  5. Änderung der Tagesordnung
  6. Nichtbehandlung eines Tagesordnungspunktes
  7. Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes
  8. Vertagung eines Tagesordnungspunktes
  9. Verkürzung der Redezeit
  10. Verlängerung der Redezeit
  11. Feststellung der Beschlussfähigkeit
  12. Antrag auf nochmalige Auszählung der Stimmen
  13. Geheime Abstimmung

Für die Punkte 11, 12 und 13 ist keine Abstimmung zulässig, sie gelten stets als angenommen.

 

§10 Wahlen 

(1) Wahlen werden in der Regel durch offene Abstimmung vorgenommen.

(2) Sind für Gremien und Ämter mehr als eine Person zu wählen, so ist mindestens eine der Positionen, jedoch nicht weniger als ein Drittel, mit weiblichen oder FLINT* Personen zu besetzen, hierfür können getrennte Wahllisten verwendet werden. Sollten keine weiblichen oder FLINT* Personen für ebenjene Position kandidieren oder gewählt werden, bleiben besagte Plätze unbesetzt. Gleiches gilt für die Besetzung von nachrückenden Positionen. Diese Regelung kann für jede Position nur einzeln durch eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder aufgehoben werden.

(3) Die Amtszeit endet mit der ersten konstituierenden Sitzung eines neuen Fachschaftsrates.

(4) Insbesondere wählt der Fachschaftsrat folgende Vertretungen:

  1. Entsendung in die Studienkommission des Instituts für Politikwissenschaft an der Universität Leipzig
  2. Entsendung in den Prüfungsausschuss des Instituts für Politikwissenschaft an der Universität Leipzig
  3. Entsendung in die Curricularkommission(en) des Instituts für Politikwissenschaft an der Universität Leipzig
  4. Entsendung in die Masterauswahlkommission des Instituts für Politikwissenschaft an der Universität Leipzig
  5. Entsendung in den Institutsrat des Instituts für Politikwissenschaft an der Universität Leipzig
  6. Entsendung in das Plenum des Studen_innenRates der Universität Leipzig
  7. Wahlausschuss und Wahlverantwortliche für die Hochschulwahlen

(5) Eine Entsendung kann mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Eine Abberufung benötigt einen schriftlichen Antrag nebst Begründung und Ersatzvorschlag.

 

§11 Abstimmung und Beschlussfähigkeit 

(1) Nach Abschluss der Aussprache stellt die Sitzungsleitung die zum jeweiligen Tagesordnungspunkt gehörenden Anträge zur Abstimmung. Vorrang hat der weitestgehende Antrag. In Zweifelsfällen entscheidet die Sitzungsleitung.

(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

(3) Im Falle einer digitalen Beschlussfassung ist das Ergebnis der Emailumlaufverfahren        gem. §3 (7) dieser Ordnung dem ordentlichen Protokoll beizufügen und darf nicht von diesem abweichen, da die Beschlüsse ansonsten ihre Gültigkeit verlieren.

(4) Inhaltliche Anträge werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

(5) Finanzanträge werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden gewählten Mitglieder angenommen.

(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Die Abstimmungsergebnisse sind zu protokollieren.

(8) In dringenden Fällen können Einzelbeschlüsse ohne Aussprache im Rahmen einer Fachschaftsratssitzung gefasst werden. Diese haben einstimmig durch einen Emailumlaufbeschluss der stimmberechtigten Mitglieder mittels deren studentischem Emailkonto zu erfolgen und sind archivierungspflichtig. Zugehörige Anträge sind schriftlich zu verfassen und an alle stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens 24 Stunden Rückmeldefrist zu versenden.

§12 Schlussbestimmung 

(1) Änderungen der Fachschaftsratsgeschäftsordnung müssen mit Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlussfassung durch die Fachschaftsratssitzung in Kraft.

Leipzig der 16. November 2020